Erläuterungen zu Gutachten in verschiedenen Versicherungsbereichen / Rechtsgebieten
Auf dieser Seite möchten wir ihnen Informationen zur Begutachtung überhaupt und zu den Grundlagen verschiedener Versicherungs- bez. Rechtsbereiche geben.
Private Unfallversicherung
Bei der privaten Unfallversicherung, auch PUV genannt, haben sie einen Vertrag abgeschlossen, der eine bestimmte Versicherungssumme festlegt, auf deren Basis im Falle eines Unfallereignisses, welches einen dauerhaften Schaden hinterlässt, eine Versicherungsleistung erbracht wird.
Diese in der Regel als Einmalzahlung, manchmal, vor allem bei sehr hohen Invaliditäten oder in höherem Alter, auch in Form einer monatlichen Unfallrentenzahlung. Was sie genau zu erwarten haben, können sie ihrem individuellen Versicherungsvertrag entnehmen.
Die Aufgabe des Medizinischen Gutachters ist es, anhand der verbliebenen körperlichen Einschränkungen / der erhebbaren Befunde der Versicherung ihre dauerhaften Funktionseinschränkungen mitzuteilen.
Dabei hat sich der Gutachter, ähnlich einem Kraftfahrzeugsachverständigen, nach definierten, in der Fachliteratur veröffentlichten und auch durch viele Gerichtsurteile bestätigten Referenzwerttabellen zu richten.
Unterschieden wird dabei zwischen Schäden an Armen und Beinen, einschließlich Hand und Fuß und dem Körperstamm, also Schäden an Brustkorb, Bauchraum, Wirbelsäule, Kopf oder Becken.
Schäden an Gliedmaßen werden nach der sog. Gliedertaxe bemessen, die für bestimmte Abschnitte feste Invaliditätswerte festlegt.
Welche Werte dabei diese Gliedertaxe für sie speziell vorgibt, haben sie bei Abschluß des Vertrages mit der Versicherung vereinbart.
Im Normalfall beträgt der "Wert" z.B. eines ganzen Armes 70% der Versicherungssumme, einer Hand 55%, eines Beines 70%, eines Fußes 40%.
Auch für Finger, Zehen, Augen oder andere Körperteile gibt es diese Definitionen.
In vielen Verträgen wurden diese Werte aber erhöht (sog. verbesserte Gliedertaxe).
Der genannte Wert stellt die maximal mögliche Bemessung dar und ist z.B. bei einer Amputation oder vollständigen Lähmung anzusetzen.
Verbleibt ihnen ein Schaden unter dieser Schwelle, was Gott sei Dank ja die Regel ist, hat der Gutachter anteilige Beeinträchtigungen der Funktionen des betreffenden Körperabschnittes in Bruchteilen (z.B. 1/10, 1/20, 1/ 7 usw) nach den Tabellen festzustellen.
Die Versicherung rechnet dann, je nach ihren vereinbarten Konditionen aus, was dies in Prozenten und damit in geldwerter Entschädigung darstellt.
Am Körperstamm bemisst der Gutachter ebenfalls nach Referenztabellen, dort aber direkt in Prozentwerten.
Häufige Fragen der Betroffenen zur Unfallversicherung
1. Was ist ein dauerhafter Schaden?
Als dauerhaft gilt der Schaden, der zum Ablauf des 3. Jahres nach Unfall eingetreten ist oder der anhand schon begonnener Entwicklungen (z.B. einer schon erkennbaren Arthrose nach einem Bruch) für den Gutachter sicher vorhersagbar ist.
Entwicklungen die nur denkbar, möglich, wahrscheinlich usw. sind fallen in den Bereich Spekulation und dürfen nicht berücksichtigt werden.
2. Beruf, Erwerbsleben, sportliche Interessen, Hobbys
All diese Aspekte spielen, im Gegensatz zur Begutachtung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder auch die Berufsgenossenschaften, keinerlei Rolle, werden also nicht berücksichtigt.
Maßstab sind die konkreten Funktionseinschränkungen, natürlich altersbezogen / altersangepasst, also das was ein gleichalter, gesunder Mensch ohne altersübersteigende Abnutzung an Funktion "normalerweise" hat.
Dies führt, was oft verwundert, aber aufgrund der völlig unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen gut erklärbar ist, in der Regel zu unterschiedlichen Bemessungen bei der Begutachtung des gleichen Unfalls für die BG und eine PUV.
Das ist nicht seltsam, sondern normal, da ja, wie beschrieben, bei den jeweiligen Versicherungsarten jeweils völlig andere Aspekte zu bewerten sind.
3. Wie lange kann eine Schadensverschlechterung bemessen werden?
Ab einem Unfall läuft ein Zeitraum von drei Jahren (bei Kindern bis 14 von fünf Jahren).
Alles was in dieser Zeit eingetreten oder sicher vorhersagbar ist, wird bemessen. Was Jahre später kommt , was nur denkbar, möglich usw. ist, nicht.
Beide Seiten, also Versicherter und Versicherung, haben das Recht während dieser drei bez. fünf Jahre den Schaden ggf. neu bemessen zu lassen, falls sich - belegbar und nachvollziehbar - neue Aspekte, Entwicklungen oder wesentliche Befundänderungen ergeben.
4. Kann auch ich eine Kopie des Gutachtens bekommen?
Falls auch sie einen Abdruck des Gutachtens möchten, wenden sie sich bitte an den Auftraggeber.
Eine direkte Weitergabe eines Gutachtens vom Gutachter an den Betroffenen ist nicht gestattet.
In allen unseren Gutachten wird aber eine grundsätzliche Zustimmung des Gutachters (nötig aus Gründen des Urheberrechtes) zur Weitergabe an den Betroffenen oder auch andere Versicherungen (häufig besteht ja z.B. noch eine weitere Versicherung bei einem anderen Unternehmen) schriftlich erklärt.
INFORMATIONEN WERDEN FORTGESETZT FÜR:
Gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaften (GUV)
Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)
Haftpflicht
Schwerbehindertenrecht (Feststellung einer GdB)
Deutsche Rentenversicherung (Erwerbsunfähigkeit, Teilerwerbsunfähigkeit)
Sozialgerichtsbarkeit
Gerichtsgutachten Landgerichte
Medizinische Begutachtung
Dr. Willi Seubert
Zentralbüro / Posteingang
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Gutachtenstelle Zwiesel
im
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Gutachtenstelle Südostbayern /Passau
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